Kläger ist das 2015 in Deutschland geborene vierte Kind chinesischer Eltern, deren Asylanträge unanfechtbar abgelehnt wurden. Anfang des Jahres wurde Chinas Ein-Kind-Politik durch eine Zwei-Kind-Politik ersetzt. Über die erlaubte Anzahl hinausgehende Kinder werden gezielt benachteiligt, wenn für sie kein Bußgeld gezahlt wird. Sogenannten Schwarzkindern wird die in China unerlässliche houkou-Registrierung verweigert, was zur Vorenthaltung von Ausbildungs- und Gesundheitsversorgungsleistungen führt. Dies stellt eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung in Verbindung mit einer sozialen Gruppenzugehörigkeit dar. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erwarten, dass den zur Zeit in Deutschland lebenden Eltern nach einer Rückkehr nach China die Zahlung des Bußgeldes für ihr viertes Kind möglich wäre.
Das Gericht betonte, dass es für die Begriffsbestimmung unerheblich sei, dass nicht alle Mitglieder einer sozialen Gruppe verfolgt werden. Es sei nicht von Belang, dass einzelne Gruppenangehörige die Möglichkeit haben sich durch Bußgelder freizukaufen.
VGH Baden-Württemberg, Urteil VGH Baden Wuerttemberg A 11 S 1125 16 vom 14.09.2016
Normen: AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4; AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7