Die Erhöhungstatbestände für die Betreuervergütung verlangen, dass eine Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist.
Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist.
Normen: VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 168 Abs. 1 S. 4, § 292 Abs. 1